Gaza-Krieg und Völkerrecht

Al-Shiva-Krankenhaus

  1. Deutschland kann nicht Partei gegen Israel ergreifen. Es war der deutsche Holocaust, durch den die Juden auf Kosten der Palästinenser aus Europa nach Palästina vertrieben wurden. (Doppeltes Unrecht) Wir müssen beiden helfen.
  2. Deutschland ist aber an die Genfer Konvention gebunden, die 1949 gerade aus den Erfahrungen mit der deutschen Kriegsführung entstand. Es darf, wenn es sich äußert, nicht nur Palästinensern völkerrechtswidriges Verhalten vorwerfen und Israel freisprechen.
  3. Israel hat die Verantwortung für das Wohlergehen der Zivilisten in dem Landesteil, den es beherrscht.

Durch Art. 4 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917), das auch Israel am 6.7.1951 ratifiziert hat,

werden  die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besetzungsmacht befinden, deren Staatsangehörige sie nicht sind.

  1. Damit sind nach dem auch in Deutschland geltenden Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 Krankenhäuser und Zivilisten zu schützen.

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist

§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung:

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

  1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
  2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich … Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,…
  3. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, …
  4. Nach Ziff. 4 ist es aber auch ein Kriegsverbrechen, wer

eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,

  1. Wird das Krankenhaus für militärische Zwecke missbraucht, so kann es in die Kampfhandlungen einbezogen werden. Die einfache Vermutung einer Kriegspartei (Beispiel: Al-Shiva) reicht nicht aus. Sonst wäre der Schutz im Belieben des Angreifers.
  2. Die Beweisführung obliegt der angreifenden Partei selber. Sie muss Fakten darlegen, aus denen unbeteiligte Dritte nachvollziehen können, dass schon vor dem Angriff ein substantiierter Verdacht des Missbrauchs bestand. Beweise, die erst durch den Angriff erreicht wurden (Ausforschungsverbot) sind hierfür nicht tauglich. (vgl. §244 stopp)
  3. Das Vorzeigen von im Keller eines Krankenhauses gelagerten Waffen nach seiner Einnahme und Zerstörung genügt diesen Anforderungen noch nicht.
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