AFD-Verbot

Parteienverbote stellen selber wesentliche Grundsätze unserer Parteiendemokratie (Leibholz) infrage. Seit 1949 gilt Art.21 Abs.3 S.1 GG: „Ziele und Verhalten“ dürfen nicht gegen die “freiheitliche demokratische Grundordnung“ verstoßen. Dass das nicht passiert, ist im wesentlichen Aufgabe der Parteimitglieder: „Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.“ ´(Art.21 Abs.1 S.3 GG) Demokratische und rechtliche Option stehen sich hier gegenüber. Das BVerfG gibt dem keinen ausreichenden Ausdruck.

Die bisherigen Verfahren präzisieren nicht die FDGO, sondern bestimmten einen Feind:

  • SRP: personelle Kontinuität zur NSDAP (1952 „Nazi-Urteil“)
  • KPD: feindliche Ziele, Abhängigkeit vom Ausland (1956, „Antikommunismus“) -> 1973 Verfassungsfeindschaft u. Berufsverbote
  • NPD: Einstellung wegen mangelnder Bedeutung der Partei (2017)

Die westdeutsche Verfassung kehrte 1949 zu bürgerlichen Grundwerten zurück, die die Basis für eine demokratische und soziale Entwicklung bieten.

Der Verfassungspositivismus erlaubte dabei einen Mindeststandard. Das GG enthält keine sozialistischen Utopien. Es stellt dem Rechtsstaat das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 1 GG) gegenüber und weist den Weg vom freien zum verpflichtenden Eigentum, vom Eigennutz zur Rücksichtnahme (Art. 14 II GG; §241 Abs.2 BGB), vom individualistischen zum kollektiven Eigentum. Seine Leitbegriffe und Menschenrechte entwickeln sich durch ihren konsequenten Gebrauch zu dem, was bei Kant der kategorische Imperativ ist.

Die AFD gibt das Bild einer völkischen, fremdenfeindlichen Partei, die nationalistisch, kolonialistisch,  patriarchalisch, kleinbürgerlich, antisemitisch und gemeinschaftshörig ist.

Antikommunismus, Antifaschismus, Antisemitismus mögen Werte hervorbringen, die die Moral und Ethik bestimmen. Sie eignen sich aber nicht zur Bestimmung einer demokratischen Zukunft. Lässt man das Anti weg, bleibt nicht viel übrig. Marx (anders Engels und Lenin) hatte es vermieden, die praktischen Auswirkungen der kommunistischen Weltanschauung  vorzuzeichnen. Hitler, Mussolini oder Franco fühlten sich im Antikommunismus wohler als in ihrem vage gebliebenen Faschismus. Ihre Theoretiker (Carl Schmitt, 1936; Gentile 1936) erklärten Feindschaft und Krieg zur Basis ihres Gesellschaftsmodells. Die Linke hat dies doppelt negiert und sich dann häufig in diesem Antifaschismus erschöpft.

Hans Kelsen schrieb 1922 in Sozialismus und Staat: “in dem was die sozialdemokratische Partei für ihren Kampf um die politische Macht im Gegenwartsstaat entwickelt hatte, alles so unklar und unbestimmt blieb, was sich auf den „Zukunftsstaat”, d. h. auf die Zeit nach der Eroberung der politischen Macht durch das Proletariat, bezog. Als mit den Prinzipien des „wissenschaftlichen” Sozialismus für unvereinbar und daher als „utopisch” wurde jeder Versuch einer näheren Darstellung desjenigen Gesellschaftszustandes abgelehnt, für den die Partei mit stetig wachsendem Erfolg kämpfte. Bekannt ist die Erklärung LIEBKNECHTS in der sog. ,,Zukunftsstaatsdebatte” des Deutschen Reichstags …im Jahre 1893: Der Zukunftsstaat sei ‚in gewisser Beziehung” ein Ideal, aber die „ Wissenschaft” habe niemals mit ihm etwas zu tun gehabt. … Unsere Partei, die sozialdemokratische Partei, hat niemals die Utopie eines Zukunftsstaates in ihr Programm aufgenommen.” Gedanken darüber seien „Phantasiestücke und nichts weiter”. Und zu dieser Position glaubte sich die sozialdemokratische Parteidoktrin durch die von MARX und ENGELS vertretene Lehre gedrängt: die sozialistische Gesellschaftsordnung könne nicht auf Grund eines vorgefassten Planes geschaffen werden, sondern müsse sich gemäß den wirkenden Produktivkräften aus der kapitalistischen Gesellschaft e n t w i c k e l n.“

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