Freie Fahrt für Wucherkredite – Verbraucherkreditlinie im EP

Der Vorschlag des Ministerrates für eine Reform der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (Interinstitutionelles Dossier: 2021/0171(COD)) liegt vor.  Entgegen seinen Beteuerungen enthält er (trotz Ausscheidens Englands) keine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Es ist eine Anpassung an die Modernisierungsbedürfnisse der Anbieterseite bei Digitalisierung (I. 2) und an neue Produkten (Crowdfunding). Auf die eklatanten Missstände geht die Richtlinie nur mit Empfehlungen ein, die keine Wirkung haben werden. Die Ideologie, die Verbraucher.Innen brauchten keinen Schutz, wenn sie wissen was sie erwartet, ist verstärkt worden.

Falscher Effektivzins und fehlender Tilgungsplan

Verbraucher:Innen brauchen zwei Informationen:

  • die Kosten in einem Ausdruck, der den Vergleich mit anderen Produkten auf dem Markt zulässt, ein vollständiger und korrekter effektiver Jahreszins, um das günstigste Angebot zu erhalten
  • einen Tilgungsplan aus dem sie ersehen können, wie sich der Kredit auf ihre Einkommenssituation auswirkt und ob ihnen Verschuldung droht.
  • Beides wird ihnen verwehrt.
    • 30 (2) lässt die Kosten wie Kontogebühren sowie auch wucherische Versicherungsprämien unberücksichtigt, wenn sie (wie üblich) im Vertrag als „fakultativ“ bezeichnet sind bzw. wenn der Abschluss „eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird“ (Art.3 (3a) Nr. 5)
    • 21 (2) gibt kein Recht, vor Abschluss einen Tilgungsplan zu erhalten. Dies Recht hat die Verbraucherin erst „während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages“, wenn alles fixiert ist.
  • Die Information als Allheimittel wird auf 40 Seiten erhöht und aufs Internet verlegt. (Art. 3 Ziff. 11 „dauerhafter Datenträger“  (Art. 9 (1))

Wucher

  • Hochpreisige Kleinstkredite (formal) unter 200 €, die statt Zinsen extreme Gebühren etwa für das Recht auf Ratenzahlung oder die sofortige Bearbeitung vereinbaren, werden umgeschuldet zu Langzeitkrediten. Das Gleiche gilt für Überziehungskredite und „zinsfreie“ oder mit „nur geringen Kosten“ belegte Kredite, mit denen am Ende eine Verschuldungszwangssituation zur Aufnahme entgeltlicher Kredite entsteht.
    • Diese Umgehung der Rili bleibt in Art. 2 (6a) eine nationale Option („können festlegen“).
  • Kettenumschuldungen durch Missbrauch des vorzeitigen Rückzahlungsrechts (Art.29 )der Verbraucher:Innen führen zu zwanghaften Überschuldungssituationen, aus denen nur der Kreditgeber befreien kann, der tatsächlich dies wie eine eigene Kündigungsmöglichkeit handhabt.
  • Die Anerkennung von Rückständen statt als Verzug als „Überschreitung“ (Art. 25 (1)) hebelt den Schutz im Girokonto aus. Statt begrenzte Verzugszinsen herrschen einseitig festgelegte Wucherzinsen gerade für diejenigen, die Zahlungsprobleme haben.
  • Widerruf wucherischer Ratenkredite wird für die meisten Fälle auf ein Jahr begrenzt und damit statt wie bisher zur Korrektur wucherischer Kredite untauglich. (Art. 26 (1a))
  • Generalklausel Artikel 31: „Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht mit unverhältnismäßig hohen Zinssätzen, effektiven Jahreszinsen für Kredite oder Gesamtkosten des Kredits belastet werden“. Vereinheitlichung in diesem chaotischen Markt mit extremen Preisunterschieden (3 – 1000% p.a.) ist nicht nötig. Das deutsche System, dass wucherische Kreditkartenzinsen und Überschreitungszinsen jeweils nur an entsprechenden Zinsen misst, ist damit als ausreichend anerkannt.
  • Da hilft auch der Provisionsdeckel für wucherische Restschuldversicherungen in §§ 50a Nr.34c VAG nicht.  Mit der Zinserhöhung wird man wieder so lange warten, bis der Überschuldungberg aufgetürmt ist.
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